Bestehende Produkte und wesentliche Änderungen: CRA-Übergang bis Dezember 2027
Ein Produkt ist seit Jahren am Markt und erhält regelmäßig Softwareupdates. Die entscheidende CRA-Frage lautet dann nicht nur, wann die Verordnung vollständig gilt. Ebenso wichtig ist, ob eine…
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Ein Produkt ist seit Jahren am Markt und erhält regelmäßig Softwareupdates. Die entscheidende CRA-Frage lautet dann nicht nur, wann die Verordnung vollständig gilt. Ebenso wichtig ist, ob eine spätere Änderung als wesentliche Änderung einzuordnen ist und dadurch eine erneute Produktprüfung ausgelöst werden kann.
Übergangsregel für bereits vermarktete Produkte
Die EU-Zusammenfassung stellt klar: Produkte mit digitalen Elementen, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den CRA-Produktpflichten ab diesem Datum grundsätzlich dann, wenn sie einer wesentlichen Änderung unterzogen werden. Davon getrennt sind die Berichtspflichten. Diese gelten ab 11. September 2026 auch für Produkte mit digitalen Elementen, die bereits zuvor auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurden.
Wesentliche Änderung ist mehr als ein Versionssprung
Ob eine Änderung wesentlich ist, hängt nicht allein von einer neuen Versionsnummer ab. Der Verordnungstext knüpft an Veränderungen an, die die Konformität beeinflussen können; auch eine geänderte Zweckbestimmung kann eine neue Bewertung auslösen. Die am 27. Juli 2026 veröffentlichten Kommissionsleitlinien widmen dem Begriff der wesentlichen Änderung deshalb ausdrücklich eigene Erläuterungen und praktische Beispiele. Sie ersetzen dabei keine Einzelfallprüfung der konkreten Änderung.
Wer ändert, kann Herstellerpflichten übernehmen
Für Importeure und Händler ist die Änderung zusätzlich eine Rollenfrage. Artikel 21 sieht vor, dass sie als Hersteller gelten können, wenn sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt wesentlich verändern oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke in Verkehr bringen. Auch andere natürliche oder juristische Personen können bei wesentlicher Änderung und anschließender Marktbereitstellung Herstellerpflichten übernehmen.
Produkt-Roadmap und Security-Roadmap verbinden
Für bestehende Produkte sollte jede größere Änderung vor Freigabe nicht nur funktional, sondern auch regulatorisch eingeordnet werden. Besonders relevant sind Änderungen an Vernetzung, Authentifizierung, Cloud-Funktionen, Updatewegen, Schnittstellen oder Sicherheitsarchitektur. Das bedeutet nicht, dass jede solche Änderung automatisch wesentlich ist. Sie sollte aber einen dokumentierten Prüfpunkt auslösen, damit Produktmanagement und Entwicklung die Konsequenzen vor dem Release kennen.
Der praktische Prüfpunkt
Eine Bestandsaufnahme sollte für jede Produktlinie festhalten: Datum des ursprünglichen Inverkehrbringens, aktueller Funktionsumfang, geplante Änderungen, Marktrolle des Unternehmens und vorhandene technische Dokumentation. Zusätzlich muss der Meldeprozess ab 11. September 2026 unabhängig von der späteren Vollanwendung betrachtet werden. Eine unverbindliche Vorprüfung kann diese Fakten ordnen und offene Auslegungsfragen markieren. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine Zertifizierung.
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